Neues Rathaus und Rathausvorplatz

Förderung von Photovoltaik in der Altstadt

Auch in der historisch sensiblen Altstadt soll künftig die Möglichkeit bestehen, Photovoltaikanlagen zu installieren, um vorhandene CO2-Einsparpotenziale zu nutzen. Durch den hohen Gestaltungsanspruch, den der kulturelle Erhalt der Altstadt mit sich bringt, werden durch die Altstadtgestaltungssatzung einige Vorgaben gemacht, die den Preis einer herkömmlichen Photovoltaikanlage überschreiten. Gefördert wird daher die Installation von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen zur effizienten Nutzung der Solarenergie auf privaten Wohn- und Geschäftshäusern im Geltungsbereich der Altstadtgestaltungssatzung. Die Förderrichtlinie berücksichtigt den zukünftigen Strombedarf durch E-Mobilität und den möglichen Einsatz von Wärmepumpen.

Photovoltaik und Bewahrung kulturellen Erbes muss kein Widerspruch sein


Was wird gefördert?

Die Förderrichtlinie der Stadt Königstein im Taunus zielt darauf ab, den Erwerb und die Installation von netzgekoppelten Photovoltaikanlagen auf oder an privaten Wohn- und Geschäftshäusern im Geltungsbereich der Altstadtgestaltungssatzung zu fördern. Die Förderung bezieht sich auf neue, fest installierte Anlagen, die mindestens 1 kWp Leistung haben und auf privat genutzten Gebäuden im genannten Gebiet installiert werden.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Höhe der Förderung variiert je nach Art der Anlage und beträgt maximal 5.000 € pro Antragsteller, Gebäude oder Flurstück. Es gibt differenzierte Fördersätze für die Errichtung von PV-Anlagen bei Neubauten und Bestandsbauten sowie für Indach-Lösungen oder Solarziegel. Beispielsweise werden bei Neubauten die ersten 5 kWp mit 150 €/kWp gefördert, während für jedes weitere kWp bis zum 30. kWp 50 €/kWp gezahlt werden. Ähnliche Sätze gelten für Bestandsbauten, wobei höhere Fördersätze für Indach-Lösungen oder Solarziegel gelten.

Was sollte man außerdem wissen?

  • Die geförderte Anlage muss fabrikneu sein und auf privat genutzten Gebäuden installiert werden.
  • Der Antragsteller verpflichtet sich, die geförderte Anlage mindestens 10 Jahre ab dem Tag der ersten Inbetriebnahme in funktionsfähigem Betrieb zu halten.
  • Die Kombination mit anderen Fördermitteln ist grundsätzlich zulässig.
  • Die Maßnahme darf erst nach Bewilligung der Förderung begonnen werden.
  • Es werden bestimmte Sachverhalte definiert, die eine Förderung ausschließen, wie z. B. Erweiterungs- oder Ertüchtigungsmaßnahmen zu bestehenden PV-Anlagen oder PV-Anlagen ohne Rückspeisemöglichkeit in das öffentliche Versorgungsnetz.
  • Bei der Installation müssen alle geltenden Vorschriften, insbesondere in Bezug auf Baurecht, Denkmalschutz und Wohnungseigentumsgesetz, beachtet werden.
  • Die Förderung ist eine Freiwilligkeitsleistung der Stadt Königstein im Taunus, und die Auszahlung erfolgt erst nach Genehmigung des Haushalts durch die Aufsichtsbehörde des Hochtaunuskreises.
  • Die Stadt behält sich das Recht vor, die zweckgebundene Verwendung des Zuschusses durch stichprobenartige Vorortbesichtigungen zu prüfen.

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