Neues Rathaus und Rathausvorplatz

Schiedsamt

Schiedsamt

Die Aufgaben des Schiedsamtes bestehen in der Durchführung von Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen, mit dem Ziel, eine gütliche Einigung zwischen den Parteien zu erreichen. Die Schiedsperson muss stets unparteiisch sein. Anteilnahme an den zu verhandelnden Sachen, die geduldige Bereitschaft, den Beteiligten zuzuhören und auf ihr Vorbringen einzugehen, die Herstellung einer ruhigen und entspannten Atmosphäre sowie zurückhaltendes Auftreten der Schiedsperson sind die Erfolgsfaktoren der Schiedsämter.

Das Schiedsamt ist zunächst zuständig

  • in Verfahren, die nach § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung vor Klageerhebung einen Einigungsversuch erfordern. Im Einzelnen bedeutet dies, dass ein Schlichtungsverfahren durchzuführen ist bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen
    • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt,
    • Überwuchses nach § 910 BGB,
    • Hinüberfalls nach § 911 BGB,
    • eines Grenzbaumes nach § 923 BGB oder
    • der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt,
  • in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind sowie
  • für sonstige bürgerliche Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören oder an ihnen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

Weitere mögliche Streitsachen, die im Schlichtungsverfahren beigelegt werden können sind Hausfriedensbruch, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Diebstahl.

Von diesen Zuständigkeiten gibt es jedoch im Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung näher geregelte Ausnahmen.