Trinkwassernotstand droht

Die Trinkwasserversorgung in Königstein ist angespannt. Der tägliche Wasserverbrauch lag in dieser Woche mehrfach höher als 4.000 Kubikmetern. Das sind in Königstein 240 Liter pro Person an einem Tag. Der normale Wert ist 120 Liter pro Person am Tag. Damit ist der Trinkwassernotstand in Königstein in unmittelbare Nähe gerückt. Die Stadt appelliert deshalb eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, ab sofort äußerst sparsam mit Trinkwasser umzugehen und jede vermeidbare Wasserentnahme zu unterlassen.

„Wir stehen kurz davor, den Trinkwassernotstand ausrufen zu müssen. Mehr als 4.000 Kubikmeter Wasser, das ist für unsere kleine Stadt eine enorme Menge. Wasser ist ein Lebensmittel und damit sollte man umsichtig umgehen“, sagt Erster Stadtrat Jörg Pöschl.

Insbesondere auf das Bewässern von Gärten und Grünflächen, das Befüllen von Schwimmbecken sowie alle anderen nicht unbedingt notwendigen Verwendungen von Trinkwasser sollte bereits jetzt unbedingt verzichtet werden.

Was gilt, wenn der Trinkwassernotstand ausgerufen wird?

Sollte der Trinkwassernotstand eintreten, wird die Stadt Königstein dies unverzüglich öffentlich auf ihrer Homepage bekannt geben. Ab diesem Zeitpunkt gelten die verbindlichen Regelungen der Gefahrenabwehrverordnung über die Einschränkung des Verbrauchs von Trinkwasser.

Während des Trinkwassernotstandes ist es insbesondere verboten, Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen zu verschwenden oder aufzuspeichern. Ebenso darf Trinkwasser aus dem öffentlichen Versorgungsnetz nicht zum Beregnen, Berieseln, Bewässern oder Begießen von landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen, Gärten und Kleingärten verwendet werden.

Verboten ist außerdem das Beregnen von Hof-, Straßen- und Wegeflächen, Rasen- und Grünflächen, Parkanlagen, Spiel- und Sportplätzen, Terrassen, Dächern, Wänden sowie sonstigen Anlagen und Bauwerken. Auch künstliche Springbrunnen, Wasserspielanlagen, Wasserbecken und private Schwimmbecken dürfen nicht mit Wasser aus öffentlichen Trinkwasserleitungen betrieben werden.

Darüber hinaus darf Trinkwasser während des Notstands nicht zum Kühlen oder Reinigen von Anlagen und Gegenständen am fließenden Wasserstrahl oder durch Berieseln sowie zum Betrieb von Klimaanlagen verwendet werden. Auch das private oder gewerbliche Waschen und Abspritzen von Fahrzeugen aller Art ist verboten, soweit dies nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

Für Krankenhäuser, Kur- und Pflegeanstalten, medizinische Bäder und Untersuchungsstellen sowie Gärtnereien und lebensmittelverarbeitende Betriebe gilt, dass die Wasserentnahme in dem Umfang erlaubt bleibt, wie sie zur ordnungsgemäßen Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich ist. Für Gewerbetreibende gelten bestimmte Einschränkungen ebenfalls nicht, wenn die Wasserentnahme zur unmittelbaren Aufrechterhaltung des Betriebs dringend erforderlich ist.

Wasserleitungen und Schläuche überprüfen

Während des Trinkwassernotstandes sind alle Nutzerinnen und Nutzer öffentlicher Trinkwasserversorgungsanlagen verpflichtet, schadhafte Stellen an ihren Wasserversorgungsanlagen unverzüglich zu beseitigen. Außerdem müssen notwendige Vorkehrungen getroffen werden, damit kein Schmutzwasser in die Wasserleitung eindringen kann. Insbesondere sind Schläuche, die an eine Wasserleitung angeschlossen sind, für die Dauer des Trinkwassernotstands zu entfernen.

Der Magistrat kann darüber hinaus weitere Einschränkungen bis hin zur Festsetzung von Sperrzeiten anordnen. Diese Sperrzeiten werden öffentlich bekannt gemacht. Während angeordneter Sperrzeiten sind zur Vermeidung von Schäden die Wasserhähne geschlossen zu halten.

Verstöße können mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden

Die Gefahrenabwehrverordnung sieht für Verstöße gegen die Regelungen zum Trinkwassersparen empfindliche Konsequenzen vor. Ordnungswidrig handelt unter anderem, wer während eines Trinkwassernotstands entgegen den Vorschriften Trinkwasser zur Bewässerung, zum Befüllen größerer privater Schwimmbecken, zum Betreiben von Wasserspielen, zum Reinigen oder Kühlen sowie zum Waschen von Fahrzeugen verwendet.

Eine Ordnungswidrigkeit kann nach § 77 HSOG mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Auf der Königsteiner Homepage findet sich auch die Gefahrenabwehrverordnung Trinkwassernotstand.

Schauen Sie regelmäßig auf der städtischen Homepage, ob der Trinkwassernotstand ausgerufen ist. Die aktuelle Entwicklung zeigt deutlich, wie ernst die Situation ist. Die Stadt Königstein bittet deshalb alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich: Bitte helfen Sie mit, den Trinkwasserverbrauch jetzt zu reduzieren. Jeder eingesparte Liter zählt.

In Nachbargemeinden wie zum Beispiel Schmitten wurde der Notstand bereits ausgerufen mit erheblichen Einschränkungen für die Wassernutzung für die gesamte Bevölkerung.