Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses der Stichwahl der Bürgermeisterin in der Stadt Königstein im Taunus am 18.02.2024

Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 21.02.2024 das endgültige Wahlergebnis ermittelt und folgende Feststellungen getroffen:

1. Zahl der Wahlberechtigten                            11.906
2. Zahl der Wählerinnen und Wähler                 5.908
3. Zahl der gültigen Stimmen                              5.877
4. Zahl der ungültigen Stimmen                               31

Die Zahlen der für die einzelnen Bewerberinnen abgegebenen gültigen Stimmen verteilen sich wie folgt:

Lfd. Nr.
Familienname, Rufname
Träger des Wahlvorschlages
Stimmen
%
1
Majchrzak, Nadja
Aktionsgemeinschaft Lebenswertes Königstein (ALK)
2.724
46,35
2
Schenk-Motzko, Beatrice
Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
3.153
53,65

Der Wahlausschuss hat festgestellt, dass die Bewerberin Beatrice Schenk-Motzko (CDU) die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat und somit zur Bürgermeisterin der Stadt Königstein im Taunus gewählt wurde.

Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl

Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) Einspruch erheben (§ 49 KWG).

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Königstein im Taunus (Burgweg 5, 61462 Königstein im Taunus) einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz).

Königstein im Taunus, 22.02.2024, Veröffentlichung in der Taunuszeitung am 24.02.2024

gez. Katya Hengen
Wahlleiterin