Der Wahlausschuss hat festgestellt, dass die Bewerberin Beatrice Schenk-Motzko (CDU) die erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat und somit zur Bürgermeisterin der Stadt Königstein im Taunus gewählt wurde.
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl
Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jeder Wahlberechtigte des Wahlkreises binnen einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch eines Wahlberechtigten, der nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch fünf Wahlberechtigte, unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen. Gegen die Gültigkeit der Wahl kann auch jeder Bewerber, der an der Wahl teilgenommen hat, oder der Bewerber eines zurückgewiesenen Wahlvorschlags, nach Maßgabe des § 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) Einspruch erheben (§ 49 KWG).
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin der Stadt Königstein im Taunus (Burgweg 5, 61462 Königstein im Taunus) einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden (§ 25 Hessisches Kommunalwahlgesetz).
Königstein im Taunus, 22.02.2024, Veröffentlichung in der Taunuszeitung am 24.02.2024
gez. Katya Hengen
Wahlleiterin