§ 1
Zu sichernde Planung
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung vom 25.06.2026 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet im Stadtteil Königstein einen Bebauungsplan mit der Bezeichnung K 83 „Grundschulkarree“, Königstein aufzustellen. Der Geltungsbereich umfasst das Gebiet zwischen Hauptstraße, Georg-Pingler-Straße, Klosterstraße und Kirchstraße.
Zur Sicherung der Planung und damit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung in Königstein während der Neuaufstellung des Bebauungsplanes K 83 „Grundschulkarree“, Königstein wird diese Verlängerung einer Veränderungssperre erlassen.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
Die Veränderungssperre erstreckt sich auf die nachstehenden Flurstücke:
Gemarkung Königstein,
Flur 10
Flurstücke 17/14, 489/19, 496/118
Gemarkung Königstein,
Flur 11
Flurstücke 57, 118/14, 147/55, 148/55, 14/4, 15/6, 18/1, 19/1, 15/7, 17/1
§ 3
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
- In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
- Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht
beseitigt werden dürfen, Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a) Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen
Anlagen zum Inhalt haben;
b) Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen,
Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, auch wenn sie keine Vorhaben nach Buchstabe a) sind;
2.erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenom- men werden.
(2) Wenn überwiegend öffentliche Belange nicht entgegenstehen,
kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
(3) Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden
sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend. Auf die Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufenen Zeitraum anzurechnen.
Die Möglichkeit der Verlängerung der Geltungsdauer bzw. einer erneuten Beschlußfassung gem. § 17 BauGB bleibt unberührt. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit der Bebauungsplan für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich wird.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgerechter Geltendmachung wird hingewiesen.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Königstein im Taunus, den 06.07.2026 Der Magistrat
Jörg Pöschl
Erster Stadtrat
