Öffentliche Bekanntmachung vom 07.05.2026

Allgemeinverfügung Sommer
im Park- Weinfest der Chorgemeinschaft

1. Das Anbieten und Überlassen sowie der Verzehr von Alkohol werden aus An lass der Veranstaltung .. Sommer im Park- Weinfest der Chorgemeinschaft" am Freitag, 29.05.2026 und Samstag, 30.05.2026, jeweils in der Zeit von 20:00 Uhr bis 23:00 Uhr, beschränkt auf folgende Gebiete, freigegeben: Kurpark, rund um den Brunnen an der Villa Borgnis.

2. Die Regelungen dieser Allgemeinverfügung können jederzeit ganz oder teilweise widerrufen
beziehungsweise mit weiteren Nebenbestimmungen (Auflagen) versehen werden.

3. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

4. Die Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt
gegeben.

Begründung
1. Sachverhalt:
Vom 29. bis 31 .Mai 2026 findet das ., Weinfest der Chorgemeinschaft" in Königstein im Taunus statt.
Traditionell wird hierzu im Kurpark rund um den Brunnen an der Villa Borgnis eine Bewirtung
einschließlich alkoholischer Getränke angeboten. Die Bewirtung mit verschiedenen Weinen ist fester
Bestandteil dieser Veranstaltung in Königstein in Taunus. Im Kurpark werden hierzu rund um den
Brunnen an der Villa Borgnis Bierzeltgarnituren sowie Hütten zur Ausgabe von Speisen und Getränken
aufgestellt. Es werden rund 300 Besucher erwartet. Das Publikum besteht überwiegend aus
Erwachsenen über 40 Jahren. Veranstalter ist die Chorgemeinschaft 1860 Königstein,
die Bewirtung erfolgt durch die freiwillige Feuerwehr Königstein im Taunus e.V.

2. Rechtsgrundlagen:
Die Zulassung von Ausnahmen gemäß dieser Allgemeinverfügung basiert auf folgenden
Rechtsgrundlagen und erfolgt aufgrundfolgender Erwägungen:

Ausgangspunkt ist § 3 Absatz 3 der Gefahrenabwehrverordnung. Danach können Ausnahmen vom
Verbot des Alkoholkonsums an den in § 3 Absatz 2 der Gefahrenabwehrverordnung genannten
Örtlichkeiten durch die Bürgermeisterin als Ordnungsbehörde genehmigt werden. Gemäß
§ 3 Absatz 2 Nr. 1 besteht im Kurpark täglich in der Zeit von 20:00 Uhr und 08:00 Uhr ein Verbot zum
Verzehr von Alkohol bzw. Alkohol anzubieten oder zu überlassen.

Bei der Bewirtung im Kurpark zum .. Weinfest der Chorgemeinschaft" handelt es sich um eine
Veranstaltung, die Besuchern verschiedenen Weine zu Genusszwecken anbietet. Hierbei ist auch nach
20:00 Uhr der Konsum von Alkohol üblich. Aufgrund der Altersstruktur der Besucher ist trotz des
Alkoholkonsums mit keinen negativen Auswirkungen auf die Sicherheit und Ordnung der Stadt
Königstein im Taunus zu rechnen.

Die Entscheidung ergeht im pflichtgemäßen Ermessen, insbesondere im Hinblick auf § 3 Absatz 2
Gefahrenabwehrverordnung, wonach durch das Verbot zum Verzehr von Alkohol ein gefährdendes
Verhalten unterbunden werden soll.

Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird lediglich der unmittelbare Bereich der Bewirtung
im Kurpark rund um den Brunnen an der Villa Borgnis vom Verbot des Alkoholkonsums
ausgenommen. Hierdurch wird der enge räumliche und sachliche Zusammenhang zwischen der
Genehmigung und der Bewirtung deutlich.

Gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom 19. März 1993 (BGBI. I S.
686) in der zurzeit aktuellen Fassung wird die sofortige Vollziehbarkeit dieser Allgemeinverfügung
angeordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist erforderlich, da ein möglicher
Widerspruch gegen diese Verfügung ansonsten bis zur Entscheidung darüber aufschiebende Wirkung
hätte und folglich die im Interesse der Allgemeinheit stehende Aufhebung des Verbotes zum Verzehr
bzw. zum Anbieten oder Überlassen von Alkohol nicht garantiert werden könnte.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben
werden . Der Widerspruch ist bei der Bürgermeisterin der Stadt Königstein im Taunus als örtliche
Ordnungsbehörde, Burgweg 5, 61462 Königstein im Taunus, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

Dies ist der Landrat des Hochtaunuskreises, Ludwig-Erhard-Anlage 1-5,61352 Bad Homburg.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main,
Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches gestellt werden.

Beatrice Schenk-Motzko
Bürgermeisterin

Hinweis: Für die Freigabe zum Anbieten und Überlassen sowie den Verzehr von Alkohol nach 20:00 Uhr gemäß § 3 Absatz 2 Nr.1 und Absatz 3 der Gefahrenabwehrverordnung wurde als Anlass die Veranstaltung "Sommer im Park- Weinfest der Chorgemeinschaft" auf der Veranstaltungsfläche im Kurpark zugrunde gelegt. Mit dem Wegfall des Anlasses darf kein(e) Alkoholkonsum, -ausschank oder -Überlassung erfolgen.