Gemäß § 11 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBl I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05. Februar 2026 (GVBl. 2026 Nr.8) ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Auf allen öffentlich zugänglichen Grillplätzen, Grillstellen, Feuerstellen und sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die dem Entzünden von Feuer dienen, ist das Entzünden und Unterhalten von offenem Feuer untersagt. Das Verbot umfasst insbesondere Grillen mit Holzkohle. Holz, offenen Flammen oder sonstigen brennbaren Materialien sowie das Entzünden von Lagerfeuern, Feuerkörben, Feuerschalen, Kerzen und ähnlichen Feuerquellen.
Begründung:
Aufgrund der anhaltend hohen Temperaturen sind die Böden großflächig ausgetrocknet. Durch die Verwendung offenen Feuers besteht die konkrete Gefahr einen Wald- oder Vegetationsbrand auszulösen. Durch das Verbot soll unsere Bevölkerung und die Einsatzkräfte unserer Freiwilligen Feuerwehren vor einem Brandereignis geschützt werden.
Das angeordnete Verbot ist geeignet, dieser Brandgefahr hinreichend entgegenzuwirken. Ein milderes, gleich wirksames Mittel ist aufgrund der aktuellen Wetterlage nicht ersichtlich.
Diese Verfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft und ist zeitlich befristet bis zum 09.08.2026.
Begründung sofortige Vollziehung:
Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses (§ 80 Abs. 3 VwGo) an der Durchsetzung des Verbotes angeordnet. Dies ist erforderlich, weil die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die damit bestehende hohe Brandgefahr und die damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben nicht hingenommen werden können.
Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Grill- und Feuerverbotes zur Vermeidung von Brandgefahren das Interesse einzelner Beschwerdeführer an der Überprüfung der Allgemeinverfügung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Magistrat der Stadt Königstein im Taunus, Burgweg 5, 61462 Königstein im Taunus, eingelegt werden.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann außerdem nach Einlegung eines Widerspruchs beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Adalbertstraße 18, 60486 Frankfurt am Main, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht zu stellen.
Der Widerspruch hat aufgrund der angeordneten sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung.
Königstein im Taunus, 08.07.2026
Beatrice Schenk-Motzko
Bürgermeisterin