Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren im Gebiet der Stadt Königstein im Taunus
(Parkgebührenordnung)

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl.  I S. 323), des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) und § 16 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen der Landesregierung im Bereich der hessischen Landesverwaltung (Delegationsverordnung) vom 12.12.2007 (GVBl. I S. 859), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2024 (GVBl. Nr. 75) sowie gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24. März 2013 (GVBl. 2013, 134), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) und § 51 Nr. 10 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 7. März 2005 (GVBl. I 2005, 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Königstein im Taunus in ihrer Sitzung am 26.06.2025 folgende Gebührenordnung für das Stadtgebiet der Stadt Königstein im Taunus beschlossen:

 

§ 1
Geltungsbereich

Die in dieser Parkgebührenordnung ausgewiesenen Gebühren im Stadtgebiet Königstein im Taunus gelten für das Parken auf Parkplätzen, auf denen das Parken nur unter Benutzung eines Parkscheines des jeweiligen Parkscheinautomaten oder unter Verwendung anderer Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit zulässig ist.

§ 2
Bewirtschaftung des Parkraumes

Um die Nutzung des Parkraumes für eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilnehmern zu gewährleisten, wird für die Benutzung die Gebühr nach Maßgabe dieser Parkgebührenordnung festgesetzt.

§ 3

Entrichtung der Parkgebühren

(1)        Die Parkgebühren nach Maßgabe des § 4 dieser Gebührenordnung sind bei Nutzung des             gebührenpflichtigen Parkraumes zu Beginn des Parkvorganges für die gewünschte Parkdauer an den jeweiligen Parkscheinautomaten zu entrichten.

(2)        Ergänzend zu § 3 Abs. 1 besteht die Möglichkeit, den Parkvorgang über einen verfügbaren Anbieter für mobiles Parken / Handyparken abzuwickeln und die Parkgebühr auf diese Weise zu entrichten. Dies gilt nur, soweit dies durch Kennzeichnung an den Parkscheinautomaten oder durch Beschilderung auf dem jeweiligen Parkplatz zugelassen ist.

(3)        Ist die Funktionsfähigkeit der Vorrichtungen für mobiles Parken / Handyparken nach § 3     Abs. 2 eingeschränkt oder nicht gegeben, ist die Parkgebühr entsprechend § 3 Abs. 1 zu entrichten.

§ 4

Höhe der Parkgebühren

Die Gebührenzeiträume und die Höhe der Parkgebühren werden wie nachfolgend festgelegt:

  1. Parkplatz Georg-Pingler-Straße/Hauptstraße (P1 und P2)

Gebührenzeitraum:           Mo. bis Fr. 8:00 bis 18:30 Uhr und

Sa. 8:00 bis 13:00 Uhr

 

  1. Parkplatz Pater-Werenfried-Platz

Gebührenzeitraum:           Mo. bis Do. 8:00 bis 18:30 Uhr und

                                              Fr. bis So. 8:00 bis 22:00 Uhr

Höchstparkdauer: keine

Auf den Parkplätzen gemäß vorstehenden Ziffern 4.1 und 4.2 besteht die Möglichkeit 30 Minuten kostenfrei zu parken („Freiticket“).

Gebühren: Nach 30 Minuten kostenfreiem Parken beträgt die Parkgebühr für die erste bis dritte angefangene Stunde je 1,50 Euro, jede weitere angefangene Stunde 3,50 Euro.

§ 5

Ausnahmetatbestände, abweichende Gebühren

  1. Für das Parken elektrisch betriebener Fahrzeuge im Sinne von § 2 Nummer 1 und Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes vom 5. Juni 2015 (BGBl. I S. 898), die nach § 11 Absätze 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 23 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 411) gekennzeichnet sind, wird für eine Dauer von höchstens 4 Stunden während des Ladevorgangs keine Gebühr nach § 4 dieser Parkgebührenordnung erhoben.

 

  1. Der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus wird ermächtigt, aus besonderem Anlass für bis zu 30 Kalendertage pro Jahr abweichende Regelungen bezüglich der Gebühr zu         treffen. Auf getroffene, abweichende Regelungen ist in angemessener Art und Weise durch Kennzeichnung der Parkscheinautomaten oder Beschilderung hinzuweisen.

§ 6

Inkrafttreten, Außerkraftsetzung

Diese Parkgebührenordnung tritt am 01.07.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung zur Erhebung von Parkgebühren in Königstein im Taunus (Parkgebührenordnung) vom 20.12.2022 außer Kraft.



Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Verordnung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgeblichen Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Die Parkgebührenordnung wird hiermit ausgefertigt.

 

Königstein im Taunus, 11.08.2025

Der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus

 

Beatrice Schenk-Motzko

Bürgermeisterin