§ 1 – Erhebung eines Kurbeitrage
(1) Die Stadt Königstein im Taunus ist als Heilklimatischer Kurort staatlich anerkannt.
(2) Die Stadt Königstein im Taunus erhebt für die Herstellung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Kureinrichtungen) und für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen (Kurveranstaltungen) ganzjährig einen Kurbeitrag. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
§ 2 – Erhebungsgebiet
Der Kurbeitrag wird in folgendem Erhebungsgebiet erhoben:
(1) in dem als „Heilklimatischer Kurort“ staatlich anerkannten Stadtteil Königstein der Gesamtstadt,
(2) in dem als „Heilklimatischer Kurort“ staatlich anerkannten Stadtteil Falkenstein der Gesamtstadt.
§ 3 – Beitragspflichtiger Personenkreis
(1) Der Beitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, die im Erhebungsgebiet für mindestens einen Tag eine Unterkunft genommen haben und denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an Kurveranstaltungen teilzunehmen. Dabei ist es ohne Belang, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.
(2) Als ortsfremd gilt, wer in Königstein im Taunus keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.
§ 4 – Befreiung von der Beitragspflicht
(1) Von der Pflicht zur Entrichtung des Kurbeitrages sind befreit:
- Personen, die sich zur Berufsausbildung im Erhebungsgebiet aufhalten, ausgenommen hiervon sind Weiterbildungen, Tagungen und Lehrgänge.
- Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnenden Person unentgeltlich Aufnahme finden. Hierzu zählen insbesondere Familienangehörige.
- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Schülerinnen, Schüler und Studierende im Rahmen von Klassen- und Studienfahrten.
- Personen, die für den Zeitraum der Kurbeitragspflicht bereits einen Kurbeitrag an einem Kurstandort geleistet haben, mit dem die Stadt Königstein im Taunus ein zu diesem Zeitpunkt geltendes Abkommen auf gegenseitige Anerkennung der Kurkarten unterhält.
(2) Die Befreiung in den Fällen des Abs. 1 Ziffer 2 entfällt, sobald Kureinrichtungen in Anspruch genommen werden oder an Kurveranstaltungen teilgenommen wird.
(3) Von der Pflicht zur Entrichtung des Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:
Patienten nach Vorlage eines ärztlichen Attestes für die Zeit, in der sie nicht in der Lage waren, die Kureinrichtungen zu nutzen oder an Kurveranstaltungen teilzunehmen. Die abweichende Festset-
zung des Kurbeitrags nach § 163 AO i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG ist möglich.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung ist nachzuweisen. Schriftliche Anträge nach Abs. 3 sind formlos in Textform in der Kur- und Stadtinformation der Stadt Königstein im Taunus einzureichen.
§ 5 – Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages
(1) Die Beitragspflicht nach § 3 beginnt mit dem Tag des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tage der Abreise. Beide Tage gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages zusammen als ein Tag.
(2) Die Beitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet für die Dauer des voraussichtlichen Aufenthaltes. Der Kurbeitrag wird am Ankunftstag zur Zahlung fällig.
(3) Der Beitrag ist an die zu dessen Einzug und Abführung nach § 9 Abs. 1 Verpflichteten oder – falls nicht vorhanden – unmittelbar an die Stadt Königstein im Taunus zu entrichten.
§ 6 – Höhe des Kurbeitrages, Sondervereinbarungen
(1) Der Kurbeitrag beträgt je beitragspflichtiger Person und Aufenthaltstag im Erhebungsgebiet 2,50 Euro.
(2) Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe in dem Kurbeitrag enthalten.
(3) Der Kurbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 wird für die Dauer eines jeden ununterbrochenen Aufenthalts innerhalb eines Kalenderjahres erhoben, insgesamt jedoch für maximal 8 Wochen bzw. 56 Tage.
(4) Soweit es die besonderen Belange des Kurbetriebs rechtfertigen oder eine soziale Härte vorliegt, kann die Stadt Königstein im Taunus Sondervereinbarungen, insbesondere mit Sozialversicherungsträgern, karitativen Organisationen und Einzelpersonen, über die Einziehung und die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder von der Erhebung ganz oder teilweise absehen.
§ 7 – Kurkarte
(1) Jede beitragspflichtige Person erhält nach der Anmeldung gemäß § 8 und Entrichtung des Kurbeitrags eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Benutzung der Kureinrichtungen und Teilnahme an den Kurveranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 erhoben werden. Die Kurkarte wird vom Meldepflichtigen gemäß § 8 Abs. 1 im Auftrag der Stadt Königstein im Taunus ausgegeben. Die Stadt Königstein im Taunus stellt den Meldepflichtigen zu diesem Zweck vorgedruckte Kurkarten zu Verfügung. Im Falle der elektronischen Datenverarbeitung kann die Kurkarte auch elektronisch ausgespielt werden.
(2) Die Kurkarte enthält die Angabe der Aufenthaltsdauer und den Namen der Unterkunft. Sie wird auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgestellt und ist nicht übertragbar.
(3) Die Kurkarte ist bei der Benutzung der Kureinrichtungen und bei der Teilnahme an Kurveranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen.
(4) Der Verlust einer ausgestellten Kurkarte ist unverzüglich bei der Kur- und Stadtinformation der Stadt Königstein im Taunus anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 5,00 Euro erhoben
(5) In den Fällen des § 4 Abs. 2 kann seitens der Kur- und Stadtinformation der Stadt Königstein im Taunus gegen Entrichtung eines Kurbeitrages gemäß § 6 und nach Angabe der Daten nach § 8 Abs. 2 eine Kurkarte ausgestellt werden.
§ 8 – Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Die Betreibenden von Beherbergungsstätten, einschließlich Zelt- und Campingplätzen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen, sowie die Inhabenden von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhabenden, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen (Meldepflichtigen), sind verpflichtet, jede ortsfremde Person zu erfassen. Im Bedarfsfalle stellt die Kur- und Stadtinformation der Stadt Königstein im Taunus Meldeformulare zur Verfügung
(2) Ortsfremde Personen sind verpflichtet, Familiennamen, Vornamen, Anschrift, Geburtsdatum sowie den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben
(3) Meldepflichtige haben die gemäß § 8 Abs. 2 vollständig zu erfassenden Daten eines jeden Monats mittels Meldeformular oder in Form einer Gästeliste bis zum Ende des jeweiligen Folgemonats der Kur- und Stadtinformation der Stadt Königstein im Taunus zu übermitteln. Für Betriebe mit weniger als zehn Betten gilt entsprechendes für die Daten eines Quartals, die bis zum Ende des auf das jeweilige Quartal folgenden Monats der Kur- und Stadtinformation der Stadt Königstein im Taunus zu übermitteln sind.
Die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Meldepflicht sowie die Entrichtung des Kurbeitrags kann auf elektronischem Wege erfolgen, wenn die Stadt Königstein im Taunus hierfür ein einheitliches Verfahren zur Verfügung stellt.
Meldepflichtige haben sich am Tag der Ankunft von der Richtigkeit der Angaben und von der Zahlung des Kurbeitrags zu überzeugen.
(4) Meldepflichtige haben ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Das Verzeichnis ist vier Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
Die Stadt Königstein im Taunus ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis, der Bücher und des Belegungsplanes zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des meldepflichtigen Unterkunftsgebenden oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.
(5) Diese Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages ist in jeder Beherbergungsstätte im Sinne des § 8 Abs. 1 an allgemein zugänglicher Stelle sichtbar auszuhängen. Die Kur- und Stadtinformation der Stadt Königstein im Taunus stellt Aushangexemplare kostenlos zur Verfügung.
§ 9 – Einzug und Abführung des Kurbeitrages
(1) Die nach § 8 Abs. 1 Meldepflichtigen haben den Kurbeitrag von den beitragspflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt Königstein im Taunus abzuführen oder Sorge zu tragen, dass der Kurbeitrag fristgemäß an die Stadt Königstein im Taunus abgeführt wird.
Die nach § 8 Abs. 1 Meldepflichtigen haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages.
Der Kurbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung besonders auszuweisen oder die Entrichtung auf elektronischem Wege besonders zu vermerken.
(2) Kurbeiträge, sofern nicht direkt von den beitragspflichtigen Personen an die Stadt entrichtet, sind gemäß des Kurbeitragbescheides der Stadt Königstein im Taunus zur Zahlung fällig.
(3) Verlorene oder nicht mehr nachweisbare Meldeformulare werden den nach § 8 Abs. 1 Meldepflichtigen mit einem Betrag von 140 Euro in Rechnung gestellt.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. seiner Aufzeichnungs- und Meldepflicht nach § 8 nicht nachkommt,
2. die Angabe der nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Daten unterlässt,
3. den Kurbeitrag nicht gemäß § 9 einzieht und abführt.
Im Übrigen gilt § 5a Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HessKAG).
(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Satzung kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus.
§ 11 – Inkrafttreten und Aufhebung bisheriger Vorschriften
(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung der Stadt Königstein im Taunus über die Erhebung eines Kurbeitrages vom 01.01.2013 außer Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Königstein im Taunus, den 29.09.2025
Der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus
Beatrice Schenk-Motzko
Bürgermeisterin