Artikel 1
§ 7 der Hauptsatzung der Stadt Königstein im Taunus vom 21.12.2014 erhält folgende neue Fassung:
§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie andere Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden im Sinne des § 5a BekanntmachungsVO durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Königstein im Taunus unter www.koenigstein.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.
(2) Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Gemeinde während der öffentlichen Sprechzeiten der Verwaltung in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstattung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Stadt Königstein im Taunus hingewiesen.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Königstein im Taunus gilt nicht für Veröffentlichungsbekanntmachungen nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Baugesetzbuchs (BauGB). Hier erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung mit Abdruck in der Taunus-Zeitung im Sinne von § 1 BekanntmachungsVO, siehe nachfolgender Abs. 5., 3. Textabsatz.
(2) Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zugleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.
(3)Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Bekanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(4) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so werden sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von sieben Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorgeschrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung in 61462 Königstein im Taunus, im Rathaus, Burgweg 5, zur Einsicht für jede Person ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Beginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vorschreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(5) Die Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) gemäß den §§ 3 Abs. 2 BauGB, 4a Abs. 3 BauGB werden mit der Begründung und den nach Einschätzung der Stadt wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen auf der Internetseite der Stadt Königstein im Taunus unter www.koenigstein.de veröffentlicht. Die Dauer der Veröffentlichung richtet sich nach § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB.
Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit den vorstehend genannten Unterlagen nach Abs. 4 öffentlich auszulegen.
Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne ist nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse, unter der die in vorstehendem Absatz 5, 1. Textabsatz genannten Unterlagen eingesehen werden können, der Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind,. vor Beginn der Veröffentlichungsfrist abweichend von Abs. 1 durch Abdruck in der Taunus-Zeitung öffentlich bekannt zu machen. In dieser Bekanntmachung ist darüber hinaus der Gegenstand (genaue Bezeichnung des Entwurfs) zu benennen und darauf hinzuweisen,
- dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
- dass die Entwürfe öffentlich ausgelegt werden.
Der Inhalt der öffentlichen Bekanntmachung ist gemäß§ 3 Abs. 2 S. 5 BauGB zusätzlich auf die Internetseite der Stadt Königstein im Taunus unter www.koenigstein.de einzustellen; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen
(6) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 öffentlich bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung in 61462 Königstein im Taunus, im Rathaus, Burgweg 5, Fachdienst 61 ,,Planen/Umwelt" eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit), des Gebäudes und des Raumes hinzuweisen ist. In der öffentlichen Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der öffentlichen Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der öffentlichen Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft. Wirksame Bauleitplane sollen mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung ergänzend auch auf die Internetseite der Stadt Königstein im Taunus unter www.koenigstein.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
(7) Öffentliche Bekanntmachungen nach § 67 Absatz 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) erfolgen zusätzlich mit den folgenden Maßgaben:
- Unversehrtheit, Vollständigkeit und Ursprungszuordnung der Veröffentlichung sind nach aktuellem Stand der Technik zu gewährleisten,
- statt einer Anschrift ist nur der Wohnort anzugeben,
- die Veröffentlichung des Gemeindevorstands oder des Gemeindewahlleiters ist an einer oder mehreren bestimmten Stellen der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden auszuhängen und
- personenbezogene Daten sind in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 15 Abs. 4 Satz 1 und § 48 KWG spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses im Wahlkreis, in öffentlichen Bekanntmachungen nach § 23 Abs. 2 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 2 KWG, spätestens sechs Monate nach dem Ende der Wahlzeit zu löschen.
(8) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und Abs. 5, 3. Textabsatz wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die öffentliche Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 5, 3. Textabsatz unverzüglich nachgeholt.
Artikel 2
Alle übrigen Vorschriften der Hauptsatzung der Stadt Königstein im Taunus vom 21.12.2014 besitzen unverändert weiter Gültigkeit.
Artikel 3
Diese 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Königstein im Taunus vom 21.12.2014 tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Königstein im Taunus, den 17.09.2025
Der Magistrat der Stadt Königstein im Taunus
Beatrice Schenk-Motzko
Bürgermeisterin