Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass
nach Art. 28 Abs. 2 des Straßengesetzes Anpflanzungen aller Art so angelegt
werden müssen, dass sie nicht in den Lichtraum der Straße und des Gehweges
ragen oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, auch der Fußgänger,
beeinträchtigen. Die Anlieger an den öffentlichen Straßen und Wegen, dazu
zählen auch Feldwege und Gehwege, werden gebeten, Bäume und Sträucher, die
verkehrsbehindernd in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, so
zurückzuschneiden, dass die Verkehrsteilnehmer und Fußgänger nicht
beeinträchtigt werden.
Dabei gelten folgende Regelungen:
- 4,50 m über der gesamten Fahrbahn, 4,00 m über den je 0,50 m breiten Geländestreifen, anschließend an die beiderseitigen Ränder der Fahrbahn.
- Der
Übergang von 4,50 m über dem Fahrbahnrand zu 4,00 m über den anschließenden
0,50 m breiten Geländestreifen ist in schräger Richtung herzustellen; 2,50 m
über Radwegen, 2,30 m über Fußwegen.
- An
Straßenmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Sträucher und andere
Anpflanzungen stets so niedrig gehalten werden, dass eine ausreichende
Übersicht für die Kraftfahrer gewährleistet ist. Diese Anpflanzungen dürfen im
Allgemeinen nicht höher als 80 cm sein.
- Verkehrszeichen
und Straßenlaternen dürfen nicht verdeckt werden. Die Anpflanzungen sind so
zurückzuschneiden, dass die Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern ständig
rechtzeitig ohne Sehbeeinträchtigungen wahrgenommen werden können.
Die Anlieger können durch rechtzeitiges Zuschneiden der Bäume, Sträucher und Hecken
mithelfen, Unfälle zu vermeiden und sich selbst unter Umständen viel Ärger
ersparen.
Die Regelung des Naturschutzgesetzes, dass
in der Zeit von 1. März bis 30. September eines jeden Jahres das Schneiden von
Gehölzen verbietet, greift hier nicht. Grundstückseigentümer sind im Gegenteil
zu einem solchen Rückschnitt verpflichtet, handelt es sich doch um eine
Maßnahme, die aus Verkehrssicherheitsgründen dringend erforderlich ist und im
öffentlichen Interesse liegt.
Bei Grundstückseigentümern, die ihren
Pflichten nicht nachkommen, hat die Gemeinde die Möglichkeit, die Pflanzen auf
Kosten der Eigentümer beseitigen zu lassen.
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28.11.2017