Parken gegen die Fahrtrichtung ist ordnungswidrig

An Straßen darf in der Regel nur in Fahrtrichtung - also auf der rechten Seite - geparkt werden. So ist es in der Straßenverkehrsordnung geregelt. Und das guten Gründen: Zum einen vermitteln Fahrzeuge, die entgegen der Fahrtrichtung parken, den Eindruck, man befinde sich in einer Einbahnstraße. Dies führt unnötig zu Irritationen. Zum anderen kann es beim Ausparken schnell zu gefährlichen Konfrontationen mit dem Gegenverkehr kommen.

Daher ist das Parken auf der linken Fahrbahnseite entgegen der Fahrtrichtung verboten und mit einem Verwarnungsgeld von 15,00 € verbunden.

Da in Einbahnstraßen nur eine Fahrtrichtung existiert, darf dort in Fahrtrichtung auf der rechten oder auf der linken Straßenseite geparkt werden. Ist die Straße ausreichend breit, kann auf beiden Seiten geparkt werden. Eine Fahrbahnrestbreite von 3,00 m für den fließenden Verkehr ist beim Parken immer zu beachten.


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