Änderung der Hundeverordnung
Rottweiler gelten jetzt als gefährliche Hunderasse
Mit Verordnung vom 16. Dezember 2008 wurde die Hessische Hundeverordnung in einigen Punkten geändert und für weitere fünf Jahre in Kraft gesetzt. Die wesentliche Änderung ist die Streichung der Hunderassen Mastiff und Mastino Napoletano aus der Liste der gefährlichen Hunde. Weiterhin gelten als gefährlich:
Pitbull-Terrier oder American Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kangal (Karbash) und Kaukasischer Owtscharka gelten weiterhin als gefährlich. Die Haltung dieser Hunde ist deshalb erlaubnispflichtig.
Neu aufgenommen in die Liste der Rassen, bei denen eine Gefährlichkeit vermutet wird, wurden Rottweiler. Auch für diese Rasse gilt ab sofort eine Erlaubnispflicht. Das Hessische Innenministerium führt zur Begründung an, dass es in Hessen zu überdurchschnittlich vielen Beißvorfällen mit Rottweilern gekommen sei. Hundehalter, die im Besitz eines Hundes dieser Rasse sind, müssen Folgendes beachten:
Für Rottweiler, sowie deren Kreuzungen, die bereits vor dem 31. Dezember 2008 gehalten wurden, gilt eine Übergangsregelung. Diese Hunde unterliegen keiner Erlaubnispflicht, wenn die Haltung bei der örtlichen Ordnungsbehörde bis zum 30. Juni 2009 schriftlich gemeldet wird. Der Halter erhält daraufhin vom Ordnungsamt eine schriftliche Bestätigung, die als Erlaubnis zum Halten und Führen des Hundes gilt. Beim Ausführen des Rottweilers muss diese Bestätigung mitgeführt werden und ist bei Kontrollen von Polizei und Ordnungsamt vorzuzeigen.
Für alle Rottweiler die nach dem 1. Januar 2009 erworben oder angenommen werden, gilt die uneingeschränkte Erlaubnispflicht nach der Hundeverordnung. Hierfür ist ein besonderer Antrag beim Ordnungsamt zu stellen und unter anderem eine Sachkundeprüfung des Hundebesitzers sowie ein erfolgreicher Wesenstest für den Hund vorzulegen. Das gleiche gilt auch für ältere Rottweiler, wenn die Meldefrist zum 30.06.2009 versäumt wird.
Neu in der Hundeverordnung ist auch die Möglichkeit, eine befristete Erlaubnis für einen gefährlichen Hund in eine unbefristete umzuwandeln, wenn innerhalb von sieben Jahren ohne Unterbrechung bereits mehrmals eine befristete Erlaubnis erteilt wurde oder der Hund älter als zehn Jahre alt ist.
(04.02.2009)
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